Barrierefreiheit und alte Websites: Was das BFSG jetzt bedeutet
Ab dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) für viele digitale Produkte und Dienstleistungen in Deutschland. Wer eine Webanwendung betreibt, die nicht mit Barrierefreiheit im Kopf gebaut wurde, steht jetzt vor einer konkreten Aufgabe. Barrierefreiheit bei alten Websites ist kein optionales Extra mehr. Es ist eine gesetzliche Anforderung.
Dieser Artikel erklärt, wen das BFSG betrifft, was technisch gefordert wird und welche Optionen Unternehmen mit älterer Software haben.
Was ist das BFSG und wen betrifft es?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt die europäische Richtlinie 2019/882 in deutsches Recht um. Es gilt seit dem 28. Juni 2025. Die Anforderungen richten sich an Unternehmen, die bestimmte Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher anbieten.
Betroffen sind unter anderem Online-Shops, Banking-Anwendungen, Buchungs- und Ticketportale sowie Websites, die Dienstleistungen für Endkunden anbieten. Nicht betroffen sind Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz unter 2 Millionen Euro. Alle anderen müssen die Anforderungen erfüllen.
Das klingt abstrakt. In der Praxis bedeutet es: Wer eine Webanwendung betreibt, mit der Kunden direkt interagieren, muss prüfen, ob diese Anwendung für alle Menschen zugänglich ist. Auch für Menschen mit Seheinschränkungen, motorischen Einschränkungen oder kognitiven Einschränkungen.
Was fordert das Gesetz technisch?
Das BFSG verweist auf den europäischen Standard EN 301 549. Dieser Standard basiert auf den WCAG-Richtlinien (Web Content Accessibility Guidelines, übersetzt: Richtlinien für barrierefreie Webinhalte) in der Version 2.1, Konformitätsstufe AA.
Die Anforderungen lassen sich in vier Grundprinzipien zusammenfassen.
Wahrnehmbar: Alle Inhalte müssen für Menschen mit unterschiedlichen Sinneswahrnehmungen zugänglich sein. Bilder brauchen Alt-Texte. Videos brauchen Untertitel oder Audiobeschreibungen.
Bedienbar: Alle Funktionen müssen ohne Maus erreichbar sein. Wer eine Tastatur oder ein Hilfsmittel wie einen Trackball nutzt, muss Formulare ausfüllen und Buttons betätigen können.
Verständlich: Texte müssen lesbar und verständlich sein. Formulare brauchen klare Beschriftungen. Fehlermeldungen müssen erklären, was schief gelaufen ist und wie man es korrigiert.
Robust: Inhalte müssen mit aktuellen Hilfstechnologien funktionieren. Ein Screenreader, also ein Programm das Bildschirminhalte vorliest, muss die Seite richtig interpretieren können.
Warum alte Websites oft nicht konform sind
Ältere Webanwendungen wurden ohne Barrierefreiheit im Kopf entwickelt. Das ist keine Kritik. Vor 2010 war Barrierefreiheit kein Thema, das Entwickler automatisch berücksichtigt haben. Die Anforderungen waren nicht bekannt, die Werkzeuge fehlten, und es gab keinen gesetzlichen Druck.
Das Ergebnis: Viele bestehende Anwendungen weisen typische Schwachstellen auf. Bilder haben keine beschreibenden Texte. Farbkontraste entsprechen nicht den Mindestanforderungen, was Menschen mit Sehschwäche das Lesen erschwert. Interaktive Elemente wie Menüs oder Tabs lassen sich nicht per Tastatur bedienen. Formulare haben keine nutzbaren Beschriftungen, die Screenreader vorlesen könnten.
Hinzu kommen veraltete Technologien. Animationen oder interaktive Elemente, die auf alten JavaScript-Ansätzen basieren, sind für Hilfstechnologien oft unsichtbar. Wer noch Flash-Inhalte oder sehr altes jQuery im Einsatz hat, wird hier besonders viele Barrieren vorfinden.
Die gute Nachricht: Viele dieser Probleme lassen sich nachrüsten, ohne die Anwendung neu zu bauen.
Bestandsaufnahme: Wo steht Ihr System?
Bevor nachrüstet wird, muss klar sein, womit man es zu tun hat. Ein Accessibility-Audit prüft die Website systematisch auf bekannte Barrieren.
Automatisierte Tools wie Lighthouse oder WAVE geben einen ersten Überblick. Sie erkennen offensichtliche Probleme: fehlende Alt-Texte, mangelhafte Kontraste, fehlende Formular-Labels. Allerdings findet Automatisierung nur etwa 30 bis 40 Prozent der tatsächlichen Barrieren. Eine manuelle Prüfung durch Fachleute ist für eine belastbare Beurteilung nötig.
Wer weiß, wo das System steht, kann priorisieren. Kritische Funktionen wie Login, Bestellvorgang oder Kontaktformular haben Vorrang. Dekorative Elemente können im zweiten Schritt nachgezogen werden. Dieser Ansatz erlaubt es, schnell auf einem vertretbaren Stand zu sein, ohne das gesamte Projekt auf einmal anzugehen.
Nachrüstung: Was geht, was nicht geht
Für viele Barrieren gibt es pragmatische Lösungen. Alt-Texte lassen sich ergänzen, ohne den Code stark zu verändern. Farbkontraste können per CSS angepasst werden. Formulare lassen sich mit wenigen Zeilen Code zugänglich machen.
Komplexer wird es bei der Tastaturnavigation in größeren Anwendungen. Hier hängt der Aufwand stark von der Qualität des bestehenden Codes ab. Eine Anwendung mit klarer Struktur und sauberem HTML lässt sich gut nachrüsten. Eine Anwendung, bei der Funktionen tief in veralteten JavaScript-Konstrukten vergraben sind, macht deutlich mehr Arbeit.
Manchmal ist der Code in einem Zustand, in dem gezielte Nachrüstungen schwierig oder unwirtschaftlich werden. Viele ältere Anwendungen haben sich über die Jahre technische Schulden angesammelt, bei denen jede Änderung unvorhersehbare Nebenwirkungen haben kann. In solchen Fällen ist eine ehrliche Analyse sinnvoll: Ist die Anwendung insgesamt noch tragfähig? Oder ist die BFSG-Pflicht der Anlass, grundsätzlicher über die Zukunft des Systems nachzudenken?
Die Barrierefreiheitserklärung: Pflicht, nicht Kür
Wer das BFSG einhält, muss das auch dokumentieren. Die sogenannte Barrierefreiheitserklärung auf der Website erklärt, welche Standards eingehalten werden, welche Ausnahmen gelten und wie Nutzer Probleme melden können.
Diese Erklärung ist kein optionales Goodwill-Dokument. Sie ist Teil der gesetzlichen Anforderung. Und sie schützt das Unternehmen: Wer transparent kommuniziert, dass bestimmte Bereiche noch nicht vollständig barrierefrei sind und an einer Lösung gearbeitet wird, steht bei einer Beschwerde besser da als jemand, der gar nichts dokumentiert hat.
Beschwerden können über die Schlichtungsstelle nach dem BFSG eingereicht werden. Das Verfahren ist kostenlos für Beschwerdeführende. Unternehmen, die keine Erklärung vorweisen können, haben in solchen Verfahren einen schlechten Stand.
Was kostet die Nachrüstung?
Eine Pauschalantwort gibt es nicht. Der Aufwand hängt von der Größe der Anwendung, der Anzahl interaktiver Funktionen, der Qualität des bestehenden Codes und dem Vorhandensein von Tests ab.
Eine einfache Unternehmenswebsite mit statischen Seiten: einige hundert bis wenige tausend Euro. Eine komplexe Webanwendung mit vielen Masken, Formularen und interaktiven Elementen: deutlich mehr.
Wer auf die Nachrüstung verzichtet, riskiert Beschwerden und mögliche Klageverfahren. Die Kosten für Bearbeitung und Anwälte können die Nachrüstungskosten schnell übersteigen. Das ist keine Panikmache. Es ist eine nüchterne Abwägung.
Hinzu kommt: Barrierefreiheit verbessert oft die allgemeine Nutzbarkeit einer Website. Saubere Formularbeschriftungen helfen nicht nur Menschen mit Einschränkungen. Gute Tastaturnavigation ist nützlich für alle. Was als Compliance-Aufgabe beginnt, endet manchmal als echte Verbesserung.
BFSG und DSGVO: Zwei Anforderungen, eine Gelegenheit
Wer ohnehin an einer alten Webanwendung arbeitet, kann beide Themen gleichzeitig angehen. Barrierefreiheit und Datenschutz betreffen beide ältere Systeme. Beide lassen sich oft in einem gemeinsamen Projekt adressieren.
Die Kosten einer kombinierten Modernisierung liegen fast immer unter denen zweier getrennter Maßnahmen. Wer die Haube ohnehin aufmacht, kann den Motor gleich mitprüfen. Mehr zu den rechtlichen Risiken durch veraltete Software lesen Sie in unserem Artikel zu DSGVO und alter Software.
Eine Bestandsaufnahme, die beide Bereiche abdeckt, kostet kaum mehr als eine einseitige Prüfung. Und sie gibt ein vollständigeres Bild davon, wo das System wirklich steht.
Fazit: Das BFSG betrifft echte Anwendungen und echte Fristen
Barrierefreiheit bei alten Websites ist kein Nischenthema mehr. Das BFSG hat klare Anforderungen und gilt seit Juni 2025. Wer eine Webanwendung für Kunden betreibt, muss prüfen, ob Handlungsbedarf besteht.
Die meisten Systeme lassen sich nachrüsten. Bei einigen ist das einfacher als gedacht. Bei anderen zeigt sich bei genauerem Hinschauen, dass der Handlungsbedarf größer ist als das BFSG allein. Eine ehrliche Bestandsaufnahme schafft Klarheit. Und Klarheit ist besser als das ungute Gefühl, nicht zu wissen, wo man steht.
Sprechen Sie uns an. Das Erstgespräch ist kostenlos. Wir schauen uns Ihr System an und sagen Ihnen, was Pflicht ist, was sinnvoll ist und was Sie sich sparen können.